gültig ab 1. Juni 2013
1. Allgemeines
1.1 Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
Hallenbad. Ihre Beachtung liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bade-
gastes.
1.2 Die Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Beim Betreten des
Bades erkennt der Badegast die Bestimmungen dieser Ordnung sowie alle
sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anord-
nungen und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. Bei
Veranstaltungen durch die Schulen und bei Vereins- und Gemeinschaftsver-
anstaltungen ist der Sportlehrer bzw. der Übungsleiter für die Beachtung der
Badeordnung verantwortlich.
1.3 Das Hallenbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Balingen.
2. Badegäste
2.1 Das Bad und seine Einrichtungen können im Rahmen dieser Badeordnung
gegen Entrichtung des festgelegten Eintrittsgeldes von jedermann benützt
werden.
2.2 Die Benutzung des Hallenbades durch Schulen, Schwimmvereine oder
sonstige geschlossene Gruppen regelt die Bäderverwaltung.
2.3 Die gewerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht ist untersagt.
2.4 Der Zutritt zur Schwimmhalle ist nicht gestattet:
2.4.1 Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
2.4.2 Personen, die Tiere mit sich führen,
2.4.3 Personen mit anstoßerregenden und ansteckenden Krankheiten,
2.5 Personen mit Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig
Behinderten und Blinden ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer
verantwortlichen Begleitperson gestattet.
2.6 Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener das Hallenbad
betreten. Älteren Kindern die nicht schwimmen können, ist die Benutzung der
Becken ebenfalls nur in Begleitung Erwachsener unter deren ausschließlicher
Verantwortung erlaubt.
3. Eintrittskarten
Der Badegast erhält gegen Entrichtung des festgelegten Eintrittspreises eine
Berechtigungskarte. Gelöste Berechtigungskarten werden nicht zurückge-
nommen. Der Preis wird bei Nichtbenützung nicht erstattet. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen über die Erhebung von Eintrittsgeldern sowie die Fest-
legung der Öffnungszeiten als Bestandteil dieser Badeordnung.
4. Öffnungs- und Badezeiten
4.1 Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben und im Halleneingang
angeschlagen.
4.2 Bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen kann das Hallenbad oder
bestimmte Einrichtungen zeitweise für Besucher gesperrt werden.
5. Badbenutzung
5.1 Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung ist
untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige
Abfälle sind die Abfallkörbe zu benützen. Findet ein Badegast
Verunreinigungen oder Beschädigungen vor, so hat er dies der Badeaufsicht
unverzüglich mitzuteilen. Für mutwilliges Verschmutzen hat der Verursacher
die Kosten der Reinigung, mindestens jedoch 5,00 € zu ersetzen.
5.2 Zur Sicherung der abgelegten Kleider hat der Badegast die Kleiderschränke
selbst zu verschließen; den Schlüssel hat er während des Aufenthalts im
Hallenbad sorgfältig aufzubewahren. Für verlorene oder sonst abhanden
gekommene Schlüssel hat er einen Betrag in Höhe von 2,50 € zu entrichten.
Diese Entschädigung erhält der Verlierer zurück, falls der Schlüssel gefunden
wird. Für Garderobe und Wertsachen wird nicht gehaftet.
5.3 Die Vorreinigungsräume und die Schwimmbeckenumgänge dürfen nicht mit
Schuhen betreten werden.
6. Badekleidung
6.1 Der Aufenthalt im Hallenbad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die
Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen ent-
spricht, trifft das Aufsichtspersonal.
6.2 Badeschuhe und Schwimmflossen dürfen in den Becken nicht benützt werden.
6.3 Die Badekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch
ausgewunden werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu
benützen.
7. Körperreinigung
7.1 Die Schwimmhalle darf nur nach gründlicher Körperreinigung im
Vorreinigungsraum betreten werden. Zur Vermeidung von Fußpilz ist die Fuß-
sprühanlage zu benützen.
7.2 Die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln ist nur in
den Vorreinigungsräumen gestattet.
7.3 Jede Verunreinigung des Badewassers ist zu vermeiden.
8. Verhalten im Bad
8.1 Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten oder der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
8.2 Das gesamte Schwimmerbecken mit einer Wassertiefe von 1,30 m bis 3,80 m
und die Sprunganlage dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
Der Aufenthalt im Freibecken und im Lehrschwimmbecken ist grundsätzlich
jedermann gestattet. Kindern unter 6 Jahren sowie körperlich Gleichgestellten
ist der Zutritt zu diesen Becken jedoch nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.
Kindern steht das Planschbecken zur Verfügung. Kleinkinder bedürfen auch
im Planschbecken einer verantwortlichen Aufsichtsperson.
8.3 Die Benutzung der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist nur zu
den freigegebenen Zeiten bei Anwesenheit einer Badeaufsicht erlaubt. Das
Unterschwimmen des Sprungbereichs sowie das Federn auf dem Sprungbrett
ist untersagt.
8.4 Das Einspringen ist lediglich im Sprungbereich und von der Stirnseite des
Schwimmerbeckens im Schwimmbereich gestattet. Dabei muss eine Gefähr-
dung anderer ausgeschlossen sein. Bei Unfällen haften die Eltern für ihre
Kinder. Ansonsten sind die vorgesehenen Beckeneingänge zu benützen.
8.5 Es ist nicht gestattet:
8.5.1 andere Badegäste zu belästigen,
8.5.2 zu lärmen, laut zu singen oder zu pfeifen,
8.5.3 andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen sowie sonstigen Unfug
zu treiben,
8.5.4 auf den Beckenumgängen umherzurennen oder an Einstiegsleitern bzw.
Geländern zu turnen,
8.5.5 vom seitlichen Beckenrand ins Wasser zu springen,
8.5.6 das Rauchen in sämtlichen Räumen einschließlich Eingangshalle und
Kioskbereich
8.5.7 mutwilliges Bespritzen von Fenstern, Wänden und Decken,
8.5.8 Ballspiele innerhalb oder außerhalb des Schwimmbeckens zu veranstalten,
8.5.9 Glas oder Porzellan ins Hallenbad mitzunehmen.
9. Aufsicht
9.1 Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung dieser Badeordnung. Seinen
Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
9.2 Das Aufsichtspersonal ist befugt, Badegäste, die trotz Ermahnung gegen die
Badeordnung verstoßen, aus dem Hallenbad zu verwiesen. Diesen Personen
kann der Zutritt zeitweise oder auf Dauer untersagt werden.
9.3 Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Aufsichts-
personal entgegen. Es schafft, wenn möglich, Abhilfe.
10. Fundsachen
Fundgegenstände sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. Hierüber wird
nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
11. Haftung
11.1 Die Benutzung des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr,
unbeschadet der Verpflichtung der Stadt als Eigentümerin, die Bäder und die
sonstigen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Der
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Benutzer hat deshalb für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen.
Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die auf Mängel von
Badeeinrichtungen zurückzuführen sind, haftet die Stadt Balingen jedoch nur
bei vorsätzlichem Verschulden ihrer Bediensteten oder Beauftragten. Eine
Haftung der Stadt, ihrer Bediensteten oder Beauftragten ist für Schäden,
welche Badegästen durch Dritte zugefügt werden sowie für Schäden, die
durch Nichteinhaltung dieser Badeordnung entstehen, ausgeschlossen.
Solche Schadenersatzansprüche sind unmittelbar gegen den Verursacher
geltend zu machen.
11.2 Die Benutzung von überlassenen Räumen und Einrichtungen an Vereine oder
andere Veranstalter erfolgt ausschließlich auf deren Gefahr. Diese haben
deshalb eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Verein
stellt die Stadt, ihre Bediensteten und Beauftragten von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen stehen. Haft-
und Rückgriffsansprüche des Vereins gegen die Stadt und deren
Bediensteten bzw. Beauftragten werden ausgeschlossen. Weiterhin haftet der
Veranstalter für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen
Einrichtungen, Geräten und Zugängen durch die Nutzung entstehen.
11.3 Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in der
Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
12. Diese Badeordnung gilt mit Wirkung ab 1. Juni 2013.
Balingen, den 8. Mai 2013
gez. Helmut Reitemann
Oberbürgermeister